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Wir müssen da rein dürfen

veröffentlicht am Montag 31.Oktober 2011

Um Führhundhaltern den Zutritt zu Einzelhandelsgeschäften, Gastronomiebetrieben, Praxen usw. zu erleichtern, hat der DBSV einen Einleger für seinen Blindenführhundausweis verbreitet.

Robert Böhm, Bundessprecher des Arbeitskreises “Führhundhalter” im DBSV, ist jedoch bemüht, Konflikte zu vermeiden: „Wir appelieren an die Vernunft der Halter auf einen Zutritt zu verzichten, wenn gesundheitliche Risiken (durch Allergien) bestehen oder traumatisierte Menschen dadurch beeinträchtigt werden.“

Der Einleger hat folgenden Wortlaut:

„Zulassung von Blindenführhunden in Einzelhandelsgeschäften und Gastronomiebetrieben:

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 stellt ein generelles Verbot der Mitnahme eines Blindenführhundes in aller Regel eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von §§ 3 Abs. 2, 19 AGG dar und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 21 AGG auslösen. Dies gilt ungeachtet eines generellen Verbotes zur Mitnahme von Hunden und
auch ungeachtet der Regelungen zum Hausrecht.“

Der Blindenführhundausweis dient zur Vorlage, wenn Betreiber von Geschäften etc. unter Berufung auf ihr Hausrecht den Zutritt verweigern wollen. Der Ausweis selbst besitzt jedoch keinerlei Rechtsgültigkeit.

Alle Führhundhalter, die noch keinen Blindenführhundausweis haben, so Robert Böhm weiter, können auf der DBSV Homepage nachlesen, wie der Antrag zu stellen ist und welche Angaben zur Ausstellung des Blindenführhundausweises notwendig sind.
Hier geht es zu der Seite mit der Beantragung eines Blindenführhundausweises.

Quelle: BBSB-Inform

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ein Artikel von Brzakala